Nebenkosten
Als konzessionierter Immobilienmakler unterliegen wir den strengen gesetzlichen Vorschriften gemäß der Maklerverordnung, dem Konsumentenschutzgesetz und dem HGB.
Sie wird zunächst interessieren:
-
Keine Kosten oder Provision bis zum erfolgreichen Miet- oder Kaufabschluss bzw. Vertragsabschluss!D.h. Objektbesichtigungen bzw. Termine jeglicher Art sind unverbindlich und Bearbeitungsgebühren, Einschreibgebühren, Inseratskosten, u.ä. sind kostenlos.
-
Der Makler muß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Ihre Interessen vertreten.
-
Der Makler ist zu gewissenhafter Information verpflichtet.
-
Bei Bedarf berät Sie Ihr Makler über Finanzierungsmöglichkeiten und Förderungen.
I.Kaufverträge
1. |
Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich
|
3,5 % |
2. |
Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
|
1,1 % |
3. |
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
|
4. |
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
|
5. |
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
|
6. |
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibungen der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstücks) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Strom, Gas, Telefon etc.)
|
7. |
Vermittlungsprovision (Höchstprovision) |
Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
-
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
-
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
-
Unternehmen aller Art
-
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
Bei einem Wert von
jeweils zuzüglich 20% USt
II. Mietverträge
- Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das
18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
- Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
- Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:
Haupt- oder Untermietzins,
anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder
sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die
Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen
Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins,
Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem
Vormieter vereinbart werden.
A) Vermittlung von
Mietverträgen (Haupt- und
Untermiete) über Wohnungen
und Einfamilienhäuser durch
Immobilienmakler,
|
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
|
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger
als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse
|
2 Bruttomonatsmietzinse
|
Befristung bis zu 3 Jahren |
3 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzinse |
Vereinbarung einer
Ergänzungsprovision bei
Verlängerung oder Umwandlung in
unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchsten jedoch ½ BMM |
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchsten jedoch ½ BMM |
B) Vermittlung von Wohnungen
durch einen mit der Verwaltung
betrauten Hausverwalter (nicht
anzuwenden, wenn an der
vermittelten Wohnung
Wohnungseigentum besteht und
Auftraggeber nicht
Mehrheitseigentümer ist) |
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
|
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger
als 3 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse
|
1 Bruttomonatsmietzinse
|
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht
mehr als 3 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse |
½ Bruttomonatsmietzinse
|
Befristung kürzer als 2 Jahre |
1 Bruttomonatsmietzinse |
½ Bruttomonatsmietzinse |
Vereinbarung einer
Ergänzungsprovision bei
Verlängerung oder Umwandlung in
unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchsten jedoch ½ BMM |
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer,
höchsten jedoch ½ BMM |
C) Vermittlung von
Geschäftsräumen aller Art
(Haupt- und Untermieten) |
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
|
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger
als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse
|
3 Bruttomonatsmietzinse
|
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht
mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse
|
Befristung kürzer als 2 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzinse |
Vereinbarung einer
Ergänzungsprovision bei
Verlängerung oder Umwandlung in
unbefristetes Mietverhältnis |
|
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer |
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann
vereinbart werden (§ 12 IMVO). |
Über Detailbestimmungen bei Invest-Ablösen, Mietvertragsverlängerungen etc. informieren wir Sie gern im konkreten Fall. Vorstehende Informationen sind nur ein kleiner Auszug aus dem umfangreichen Gesetzeswerk.